Bestattungsdienst

Familie Reese

Im Todesfall

Was müssen Sie wissen?

Wenn ein geliebter Mensch stirbt, kommen zur grossen Trauer oft Sorgen, Ängste und Überforderung hinzu.
Was kommt jetzt alles auf mich zu?
Was, wenn ich etwas vergesse oder mir die nötige Kraft dazu fehlt?

Erst mal – wir sind für Sie da.
Sie dürfen uns alles übergeben. Wir begleiten Sie überall dort, wo Sie unsere Unterstützung brauchen. Wenn Sie gewisse Dinge selbst in die Hand nehmen möchten, dann dürfen Sie das selbstverständlich – wir beraten so, dass Sie das schaffen.

Hier stellen wir Ihnen eine kurze Wegleitung im Todesfall zusammen:

Zuerst wird der Hausarzt, bzw. Notarzt informiert. Dieser ist berechtigt eine rechtsmedizinische Untersuchung anzuordnen, sofern die Todesursache nicht bestimmt werden kann. Anschliessend wird ein Bestattungsinstitut aufgeboten.

Der Hausarzt, bzw. Notarzt wird durch das Spital/Heim aufgeboten. Das Bestattungsinstitut wird durch die Hinterbliebenen kontaktiert.

Die Polizei muss alarmiert werden, damit entschieden werden kann, ob die verstorbene Person ins Institut für Rechtsmedizin überführt wird oder nicht. Wenn ja, wird das Bestattungsinstitut durch die Polizei aufgeboten. Die anfallenden Kosten gehen dann zu Lasten der Staatsanwaltschaft.
Wenn nicht, wird das gewünschte Bestattungsinstitut durch die Trauerfamilie informiert. Wünschen die Angehörigen von sich aus eine rechtsmedizinische Untersuchung, müssen die Kosten vollumfänglich selbst getragen werden.

Nein!
Wir haben in keiner Weise einen Zeitdruck, besonders bei einer Urnenbestattung nicht. Auch eine Sargbestattung kann man so planen, dass wir gemeinsam mit Ihnen ohne Druck alles auf die Reihe bekommen. Das Wichtigste ist, dass Sie sich so von Ihrem lieben Verstorbenen verabschieden können, wie es für Sie richtig ist. Alles andere kommt Schritt für Schritt.

Auf Wunsch findet ein Trauergespräch statt. Dies ist meist sinnvoll, da es einige Punkte zu besprechen gibt. Dieses Gespräch findet bei den Angehörigen zu Hause oder im Büro des Bestattungsinstitutes statt. Wenn schon einiges vorbesprochen wurde oder eine Bestattungsverfügung vorhanden ist, können die wichtigsten Punkte auch telefonisch oder via E-Mail besprochen werden. Dasselbe gilt, wenn Angehörige beispielsweise auswärtig oder in den Ferien sind.

  • Bestattungsverfügung vorhanden?
  • Kremation oder Erdbestattung?
  • Überführung zur Aufbahrungshalle oder direkt ins Krematorium
    mit oder ohne offene Aufbahrung?
  • Kremation mit oder ohne Angehörige?
  • Persönliche Kleidung wenn möglich (sonst Sterbehemd)
  • Blumenschmuck oder persönliche Gegenstände im Sarg?
  • Sargwahl? Grösse/Statur?
  • Urnenwahl (vergänglich oder unvergänglich)?
  • Ort der Bestattung (Friedhof Domizil, Friedhof Auswärtig oder Friedwald)?
  • Urne nach Hause oder Asche verstreuen?
  • Grabart (wir beraten Sie über die Möglichkeit in Ihrer Gemeinde)
  • Holzkreuz, Grabstein, oder Inschrift?
  • Trauerfeier öffentlich oder im Familienkreis?
  • Mit Pfarrperson oder Trauerredner*in?
  • Nur Friedhof oder mit Kirche, Gemeindesaal, Natur, usw.?
  • Urnenbeisetzung und Abdankung am gleichen Tag oder an zwei Tagen?
  • Blumen und Dekoration Friedhof/Kirche?
  • Foto auf dem Friedhof/Kirche?
  • Bei grossen Trauerfeiern: Ist ein Parkdienst nötig?
  • Traueressen im Restaurant oder mit Catering?
  • Publikation: Adressliste, Zirkulare, Todesanzeige(n) in der Zeitung?
  • Behördengänge (Zivilstandsamt, Bestattungsamt, Wohnsitzgemeinde)
  • Zusammenstellung der Bestattungskosten

 

Im Trauergespräch werden all diese Punkte besprochen. Die Angehörigen haben die Möglichkeit, alles vollumfänglich dem Bestattungsinstitut zu übergeben. Sie dürfen aber auch alles selbst organisieren, wenn sie das möchten. Das Bestattungsinstitut muss grundsätzlich nur für die Einsargung und Überführung der verstorbenen Person beigezogen werden.

  • Gespräch mit Pfarrperson/Trauerredner*in zur Vorbereitung der Trauerfeier
  • ev. Wohnung räumen oder Entsorgungsfirma aufbieten
  • ev. Danksagung verschicken oder in der Zeitung aufgeben
  • ev. Grabstein in Auftrag geben

Inhaltlich wird die Trauerfeier mit der Pfarrperson oder Trauerrednerin besprochen:

  • Ist ein Lebenslauf gewünscht?
  • Zusammentragung schöner Erinnerungen, Anekdoten und Gedanken?
  • Gedichte oder Bibeltext?
  • Musik: Orgel, Solistin, Musiker oder Musikstück digital abspielen?
  • In der Kirche: Kollektenwünsche?

Merkblatt: Im Todesfall

Formalitäten – einfach erklärt!

Der Todesfall muss mittels ärztlicher Todesbescheinigung, Todesmeldung und Familienbüchlein (sofern vorhanden!) dem Zivilstandsamt des Sterbeortes gemeldet werden.

Das Zivilstandsamt stellt eine sogenannte «Bestätigung der Anmeldung eines Todesfalls» aus und beurkundet den Todesfall. Nach Bedarf kann eine Todesurkunde (CH oder International) für Fr. 31.00 bestellt werden.
Diese wird in den meisten Fällen jedoch nicht benötigt.

Um diese Formalitäten kann sich das Bestattungsinstitut kümmern.

Das Erbschaft− und Siegelungsamt der Einwohnergemeinde wird sich bei Ihnen melden, um das Siegelungsprotokoll ausstellen zu können. Dieses wird an das zuständige Regierungsstatthalteramt weitergegeben – dort wird geprüft, wer erbberechtigt ist. Die Erben bekommen dann ein Schreiben zur Ausschlagung der Erbschaft, mit einer Frist von 3 Monaten. Wird eine Erbschaft nicht ausgeschlagen, gilt sie nach Ablauf dieser Frist als angenommen. Ab einem steuerbaren Vermögen von über Fr. 100’000.00 muss im Kanton Bern ein Notariat zwecks Steuerinventar beigezogen werden. Sollte ein Erbschein verlangt werden, kann dieser auch durch ein Notariat ausgestellt werden. Die Wahl des Notariats ist frei.

Das Zivilstandsamt informiert das zuständige Konsulat.
Sofern in der Schweiz KEIN Zivilstandsereignis stattgefunden hat, müssen je nach Land unterschiedliche Dokumente beim Zivilstandsamt eingereicht werden, damit eine internationale Todesurkunde ausgestellt werden kann.
Wir lassen Ihnen eine Zusammenstellung des jeweiligen Landes zukommen.

  • Lebensversicherung / Säule 3a
  • Alle anderen Versicherungen: Hausrat, Fahrzeug, Haftpflicht usw.
  • Krankenkasse
  • Unfallversicherung (bei Unfall oder Suizid: Sofortige Benachrichtigung!).
  • AHV-Zweigstelle Wohnsitzgemeinde bei Rentenansprüchen
  • Pensionskasse
  • Arbeitgeber
  • Banken (Konten des Verstorbenen sowie gemeinsame Konten von
    Ehepaaren!)
  • Mietvertrag (Kündigungsfrist normalerweise 3 Monate, auch im Todesfall!)
  • Elektrizität
  • TV / Telefon / Internetanschluss
  • Kreditkartenverträge
  • Leasingverträge
  • Abonnemente, Mitgliedschaften, Vereine
  • Strassenverkehrsamt
  • ÖV-Abonnemente wie GA, Halbtax usw

 

Sie können die Abmeldungen per Mail oder auf dem Postweg erledigen, schreiben Sie dazu eine kurze Kündigung und legen Sie eine «Bestätigung der Anmeldung eines Todesfalls» oder eine Todesurkunde bei. Wenn Sie etwas vergessen, ist das nicht tragisch – melden Sie den Todesfall einfach nachträglich.
Brauchen Sie eine Vorlage zur Kündigung?
Melden Sie sich bei uns!

  • Steuererklärung per Todestag
  • nach Bedarf: Postumleitung
  • Steuererklärung
  • Aktuelle Vermögenswerte wie Bankauszüge (auch von gemeinsamen
    Konten), Vorsorgekonten, Aktien, Obligationen, Darlehen, Tresorfächer usw.
  • Angaben zu Parzellen oder Grundstücken
  • Testament, Ehe- und Erbverträge
  • Policen von Lebens- oder Unfallversicherungen
  • Verlustscheine und Betreibungen

Bankkonten werden nach der Todesmeldung gesperrt. Dies bedeutet, dass kein Bargeld mehr bezogen und keine Transaktionen mehr vollzogen werden können. Wenn Sie sich einen Überblick über die Finanzen verschafft haben und Sie sich sicher sind, dass die Erbschaft angenommen wird, können Sie aber auch über gesperrte Konten Rechnungen bezahlen. Reichen Sie hierfür die detaillierten Rechnungen mit den Bankverbindungen direkt bei der Bank ein, damit diese überprüft werden können. Die Bank löst die Zahlung dann über das Konto der verstorbenen Person aus. Online-Banking ist in den meisten Fällen nicht mehr möglich.
Behalten Sie im Auge, dass die meisten Banken auch gemeinsame Konten sperren. Es ist daher ratsam, wenn jeder Ehepartner auch ein eigenes Konto verfügt. Ist dies nicht der Fall, nehmen Sie mit der entsprechenden Bank Kontakt auf und lassen Sie sich über die Möglichkeit von Geldbezügen beraten.
Sollte eine Erbschaftsausschlagung in Betracht gezogen werden, bezahlen Sie auf keinen Fall offenen Rechnungen der Verstorbenen Person. Dies fällt vollumfänglich in die Zuständigkeit des Konkursamtes – auch die Räumung der Wohnung!

Die Bestattungskosten sind Erbgangschulden und fliessen bei einer Erbausschlagung nicht in den Nachlass. Die gesetzlichen Erben aus gerader Linie müssen gemäss der Verwandtenunterstützungspflicht die Bestattungskosten bezahlen. Die Gemeinden bezahlen in solchen Fällen teilweise zu unterschiedlichen Bedingungen eine einfache, schickliche Bestattung.
Wir beraten Sie zum Vorgehen in der entsprechenden Einwohnergemeinde.

Merkblatt: Formalitäten